Versicherungen

Hierbei sind freiwillige und gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen zu unterscheiden.

Unfallversicherung

Landwirtschaftliche Grundstücke (hierzu zählen Streuobstwiesen!) sind grundsätzlich in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Es handelt sich hierbei um eine Pflichtversicherung die jeder Wiesenbesitzer abschließen muss. Die Pflege von Streuobstwiesen bietet viele Unfallrisiken, besonders beim Obstbaumschnitt oder der Ernte durch den Einsatz von Leitern. Nach §2 SGB VII sind die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens, aber auch ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten, Beschäftigten und andere Personen, die tätig werden, kraft Gesetzes in dieser Unfallversicherung mitversichert. Es bedarf weder eines Vertragsabschlusses mit der SVLFG, noch kann die Versicherung gekündigt werden. Die Versicherung bzw. Mitgliedschaft tritt mit Übernahme der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche in Kraft und gilt sowohl für Eigen- wie auch für Pachtland. Sie endet automatisch mit der Aufgabe der Bewirtschaftung, dem Verkauf oder der Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzfläche.
Auf der Homepage www.svlfg.de finden Sie alles Wichtige nochmals gebündelt.

Natürlich ist man auch über die gesetzliche oder private Krankenkasse versichert, allerdings werden hier i.d.R. nur die Arzt- und Krankenhauskosten übernommen. Evtl. notwendige REHA- Maßnahmen sind dan selbst zu tragen.

Durch den Abschluss einer privaten Unfallversicherung kann man weitere Leistungen, die z.B. von der Pflichtversicherung nicht abgedeckt werden, versichern. Bitte informieren ie sich entsprechend bei Ihrem Versicherungspartner.

Arbeitsunfall

Entscheidend für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der Obstwiese ist, dass der Unfall durch eine betriebsdienliche und nicht durch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit hervorgerufen wurde. Als Betriebstätigekeiten werden beispielsweiße Obstbaumschnitt, Grünlandpflege sowie die Ernte von Früchten und sonstigen Erzeugnissen gesehen, da diese zum Erhalt des Betriebszwecks notwendig sind. Ausnahmen entstehen, wenn z.B. nur eine kleine Menge Früchte für den baldigen Verzehr geerntet wurde - hierbei wird von einer eigenwirtschaftlichen und somit unversicherten Tätigkeit ausgegangen. Beim Pflücken von bspw. 3kg Äpfeln zum Kuchenbacken handelt es sich nicht um eine planmäßige Aberntung und die Tätigkeit ist nicht über die SVLFG abgesichert. Es muss also eine vollständige Aberntung (zumindest aller bereits ausgereiften Früchte) erfolgen, oder eine größere Mengen abgeerntet werden, um den Verischerungsschutz zu erlangen. Die gesetzliche Unfallversicherung deckt vor allem auch die Unfallfolgen von Helfern ab, die nicht gewerbsmäßig auf Ihrem Grundstück mithelfen oder Obstbäume pflegen.

Haftpflichtversicherung

Grundsätzlich besteht in der freien Landwirtschaft außerhalb der Zeiten des Aufwuchses ein allgemeines Betretungsrecht. D.h. ein Begehen der Obstwiese kann nicht verhindert werden, da Einzäunungen i.d.R. nicht gestattet sind. Gesetzlich wird allerdings im Naturschutzrecht erklärt, dass durch dieses allgemeine Betretungsrecht keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der Eigentümer oder sonstigen Berechtigten begründet werden, und die Ausübung des Rechts auf Erholung auf eigene Gefahr erfolgt. Trotzdem ist eine Absicherung mit einer Grundstückshaftpflicht empfehlenswert. Sehr schnell wird man mit unberechtigten Haftungsansprüchen konfrontiert. Eine Haftpflichtversicherung wehrt unberechtigte Ansprüche gleichermaßen ab. Eventuell genügt schon eine Meldung an den Versicherer, dass man nun auch eine Obstwiese bewirtschaftet, damit diese in den Schutz mit aufgenommen wird.