Naturschutzrecht und Schutzstatus

Viele wertvolle Tier- und Pflanzenarten sind sogenannte Kulturfolger und mit ihrer Lebensweise an bestimmte Kulturlandschaften gebunden, die wiederum nur durch eine fachgerechte Pflege durch den Menschen weiterbestehen können. Unsere offenen und halboffenen Landschaften können in ihrer Erscheinungsform also nur durch Pflege erhalten bleiben.

Betretungsrecht

In Baden-Württemberg gilt das Betretungsrecht von Flächen in der freien Landschaft. Dies bedeutet, dass Außenflächen von jedermann zum Zweck der Erholung unentgeltlich betreten werden dürfen.
Das Betretet erfasst alle Bewegungsformen ohne Motorkraft - also auch bestimmte Geländesportarten. Zelten, das Abstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen sind nicht erlaubt.
Zudem sind Einschränkungen zu beachten: So sind Äcker zwischen Saat und Ernte und Grünland während der Zeit des Aufwuchses bzw. Beweidung nicht zu betreten und man muss auf den Wegen bleiben.

Naturschutzgesetz

NatSchG Baden-Württemberg
Ziele des Naturschutzes sind u.a. Natur und Landschaft als Lebensgrundlage und Erholungsraum sowie als Naturerbe in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen.
Dabei kommt der Biodiversität und der Erhaltung der dazu erforderlichen Lebensräume eine große Bedeutung zu. Im Rahmen des Arten- und Biotopschutzes wird es als notwendig angesehen, angemessene Lebensräume für wild lebende, heimische Tiere und Pflanzen zu erhalten oder neu zu schaffen, um z.B. dem Aussterben einzelner Arten wirksam zu begegnen.
In Baden-Württemberg sind beispielsweise gesetzlich geschützt: definierte Biotope, Naturdenkmale, Naturparke, Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Biosphärengebiete, Natura 2000 Gebiete (FFH-Gebiete / Vogelschutzgebiete)

Landschaftsschutzgebiet (LSG)

LSGs haben gegenüber Naturschutzgebieten einen schwächeren Schutzstatus. Der Schwerpunkt liegt hier auf dem Erhalt der typischen Eigenschaften eines Lebensraumes, daher sind Handlungen verboten, die den Gebietscharakter verändern. Nähere Bestimmungen werden in einer Schutzverordnung festgelegt.
Der Begriff "Charakter des geschützten Gebiets" bezieht sich auf Merkmale des Landschaftsbildes, z.B. einer Streuobstwiese. Nur solche Veränderungen sind verboten, die das Typische des Landschaftsbildes erkennbar verändern. Auf Wiesen die in solchen Gebieten liegen, dürfen ausschließlich Hochstämme auf stark wachsender Unterlage angepflanzt werden. Beim zuständigen Landratsamt kann man erfahren, ob die eigene Obstwiese in einem LSG liegt und die entsprechende Schutzverordnung einsehen.

Naturschutzgebiet (NSG)

Bei Naturschutzgebieten möchte man insbesondere die Lebensräume bestimmter, gefährdeter Arten schützen und somit gelten hier deutlich ausgeprägtere Veränderungsverbote als in LSGs.
Das NSG ist die strengste Schutzform, die das NatSchG vorsieht. Für jedes NSG gelten individuelle Regelungen, die in einer speziellen Rechtsverordnung festgelegt sind. Sollte ihre Wiese also in einem NSG liegen wird hier die Bewirtschaftung durch Vorschriften erschwert und man sollte sich genau darüber informieren. Zuständige Behörden sind hier die oberen Naturschutzbehörden: Landesämter, Landesverwaltungsämter oder Regierungspräsidien.
Wenn Sie sich über Schutzgebiete in Ihrer Umgebung informieren möchten, können Sie sich im Schutzgebietsverzeichnis der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) informieren.
Die LUBW führt Daten zu allen Schutzgebieten nach Naturschutzrecht in Baden-Württemberg und erstellt landesweite Statistiken.