Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht

Weitere Auskünfte zur Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht erteilt zudem das jeweils zuständige Landwirtschaftsamt in den Landratsämtern.

Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht

Die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht ist im §26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) Baden-Württemberg geregelt.

Zur Verhinderung von Beeinträchtigung der Landeskultur und Landespflege sind Besitzer landwirtschaftlich nutzbarer Grundstücke verpflichtet, diese zu bewirtschaften oder für eine ordnungsgemäße Beweidung zu sorgen (min. einmal im Jahr mähen).
Diese Bewirtschaftung und Pflege muss außerdem gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke, insbesondere durch schädlichen Samenflug, nicht beeinträchtigt wird.
Bevor die Verbuschung droht, sollten Sträucher und wild aufgegangene Bäume entfernt werden.
Beachten Sie hierbei jedoch die im Landesnaturschutzgesetz festgelegten Zeiten für das Entfernen des Wildwuchses.
In Baden-Württemberg ist es demnach aufgrund des Vogelschutzgesetzes in der Zeit von 1. März bis 30. September verboten Hecken, Bäume, Gebüsch, Röhrichtbestände und lebende Zäune zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören.

Sonderregelung des Obstbaumschnitts

Zulässig in der Obstbaumpflege sind in dieser Zeit jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Das heißt, dass hier auch im vorher benannten Zeitraum, Sommerschnittmaßnahmen grundsätzlich erlaubt sind.